Am Dienstag hat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) beschlossen, eine Beschwerde von «La Gauche - Alternative Linke - La Sinistra» wegen Verweigerung des Zugangs zum Radio- und Fernsehprogramm abzuweisen.
Die Beschwerde war am 2. September 2011 eingereicht worden. Die Alternative Linke hatte insbesondere beanstandet, dass sie als kleine Partei («petit parti») erachtet werde und ihre Repräsentanten deshalb über weniger Sendezeit bei den Wahlsendungen verfügten als diejenigen grösserer Parteien.
Aufgrund der bevorstehenden eidgenössischen Wahlen vom 23. Oktober behandelte die UBI die Beschwerde beschleunigt. Die UBI kam dabei zum Schluss, dass der Entscheid der Veranstalterin, die Alternative Linke von gewissen Wahlsendungen bei den französischsprachigen Radio- und Fernsehprogrammen der SRG auszuschliessen, keine Diskriminierung darstellt. Rundfunkveranstalter wie die SRG müssten nicht alle Parteien in Sendungen vor Wahlen genau gleich behandeln. Sie verfügten bei der Gestaltung ihrer Programme über eine beträchtliche Autonomie. Die UBI wies daher die Beschwerde mit 5 :1 Stimmen ab. Nach Vorliegen der schriftlichen Begründung kann der Entscheid beim Bundesgericht angefochten werden.
Die UBI ist eine ausserparlamentarische Kommission des Bundes. Sie besteht aus neun nebenamtlichen Mitgliedern und wird durch Roger Blum präsidiert. Die UBI hat auf Beschwerde hin festzustellen, ob ausgestrahlte Radio- und Fernsehsendungen Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben oder eine rechtswidrige Verweigerung des Zugangs zum Programm vorliegt.