Die Verträge zu den Glasfaserkooperationen zwischen Swisscom und den Elektrizitätswerken der Städte Basel, Bern, Luzern, St. Gallen und Zürich enthalten gemäss Wettbewerbskommission «harte Kartellabreden», die nicht im Voraus sanktionsbefreit werden könnten. Eine Befreiung vom Sanktionsrisiko lasse das Kartellgesetz in diesem Falle nicht zu. Ausnahmen von der Anwendung des Kartellgesetzes zu gewähren, liege nicht in der Kompetenz der Weko. «Dies kann nur auf dem Weg der Gesetzgebung erreicht werden», teilte die Wettbewerbskommission mit. Dies sei das Ergebnis einer vertieften Analyse, die das Sekretariat der Weko am Montag abgeschlossen habe.
Die Kooperationen an sich will die Weko nicht verbieten, allerdings würden die Unternehmen Sanktionen riskieren, falls die Umsetzung ihrer Projekte den Wettbewerb beeinträchtige. Anzeigen von Konkurrenten deuteten bereits auf eine solche mögliche Beeinträchtigung hin. Die Weko bedauerte, dass «die Kooperationspartner trotz intensiver Gespräche keine Möglichkeit gesehen haben, die wettbewerbsrechtlich heiklen Klauseln abzuändern».
Die Swisscom und die einzelnen Elektrizitätswerke haben für die Glasfasererschliessung ein Mehrfasermodell gewählt, das an sich den Wettbewerb auf den Glasfasernetzen ermöglichen soll. Die Weko ist aber nach einer Marktanalyse sowie einer Befragung der Marktteilnehmer zum Schluss gekommen, dass die unterbreiteten Klauseln Abreden über Mengen und Preise darstellten, die den angestrebten Wettbewerb stark beeinträchtigen könnten. «Eine der Klauseln führt dazu, dass sich andere Fernmeldedienstanbieter für bestimmte Angebote einem Monopol der Elektrizitätswerke gegenübersehen. Gleichzeitig kann Swisscom verhindern, dass die Preise für diese Angebote ein bestimmtes Niveau unterschreiten», teilte die Wettbewerbskommission am Montag mit.
Die an den Glasfaserkooperationen beteiligten Unternehmer hatten von ihrem Recht Gebrauch gemacht, kritische Vertragsbestimmungen von der Weko vorab überprüfen zu lassen. Die Kooperationspartner wollten damit eine rechtsverbindliche Sanktionsbefreiung für die gesamte Vertragslaufzeit von rund 40 Jahren erhalten.