Der deutsche Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die der Siegfried-Unseld-Stiftung eingeräumten Unterbeteiligungen an Gesellschaften der Suhrkamp-Verlagsgruppe nicht in den Nachlass des im Oktober 2002 verstorbenen Verlegers Siegfried Unseld gefallen sind. Man könne sie daher bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs seines Sohnes Joachim Unseld berücksichtigen.
Siegfried Unseld hatte im Oktober 2001 die «Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung» als seine Alleinerbin eingesetzt und einer weiteren Stiftung, der Siegfried-Unseld-Stiftung, unentgeltlich Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 30 Prozent unter anderem an der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG und der Insel Verlag GmbH & Co. KG aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt seines Todes eingeräumt.
Nach seinem Tod entstand über die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Sohnes Joachim aus erster Ehe des Erblassers Streit zwischen diesem und der von der Ehefrau Ulla Unseld-Berkéwicz vertretenen Alleinerbin. Die Parteien stritten unter anderem darüber, ob die Unterbeteiligungen an den Verlagsgesellschaften bereits zu Lebzeiten von Siegfried Unseld der Siegfried-Unseld-Stiftung mit Abschluss der darauf gerichteten Verträge im Oktober 2001 rechtswirksam geschenkt worden und damit bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen waren.