Content:

Donnerstag
03.12.2009

Die fortlaufende Überwachung der Fahrbahnen mit Videoaufnahmen zur Feststellung von Verkehrsverstössen wegen zu geringen Abstands oder zu hoher Geschwindigkeit sei unzulässig. Eine solche Dauervideoüberwachung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 und 2 Grundgesetz dar. Daraus gewonnene Messdaten können nicht als Beweismittel dienen. Das entschied jetzt der Senat für Bussgeldsachen des Oberlandesgerichts Oldenburg; das Urteil wurde am Donnerstag veröffentlicht.

Der Landkreis Osnabrück hatte gegen einen Autofahrer eine Busse erlassen. Dem Autofahrer war vorgeworfen worden, auf der A1 den erforderlichen Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Das Messergebnis beruhte auf einer Dauervideoüberwachung. Gegen diese Busse rekurrierte der Betroffene und wurde prompt vom Amtsgericht Osnabrück freigesprochen. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg wiederum stützte die Ansicht des Autolenkers, der sich auf einen Entscheid des deutschen Bundesverfassungsgerichtshofs berufen hatte, wonach gesetzliche Grundlagen für diese Art der Messung fehlen und deshalb als Beweismittel nicht verwertbar sei.