Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft zum Gesetzgebungsprojekt «Swissness» verabschiedet. Die Vorlage will den Schutz der Herkunftsbezeichnung «Schweiz» und des Schweizerkreuzes im Inland stärken und die Rechtsdurchsetzung im Ausland erleichtern. Das sei «die Grundlage dafür, dass der Wert der `Marke Schweiz` auch für die Zukunft erhalten bleibt», schreibt das Justiz- und Polizeidepartement in einer Mitteilung vom Mittwoch.
«Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen im In- wie im Ausland einen hervorragenden Ruf», schreibt die Landesregierung. «Sie gelten als zuverlässig und qualitativ hochwertig.» Der Mehrwert könne dabei gemäss neuesten Studien bis zu 20 Prozent des Verkaufspreises ausmachen. Das habe indes auch zu Missbräuchen geführt, weil nicht immer klar sei, wie viel «Schweiz» in einem Produkt oder einer Dienstleistung sein müsse, damit auch «Schweiz» draufstehen dürfe. Hier sollen ein neues Markenschutzgesetz und ein neues Wappenschutzgesetz Abhilfe schaffen.
Neu muss bei pflanzlichen Erzeugnissen der Ort der Ernte in der Schweiz liegen. Für verarbeitete Naturprodukte (wie die meisten Lebensmittel) müssen mindestens 80 Prozent des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Verschiedene Ausnahmen erlauben es, insbesondere Rohstoffe, die in der Schweiz nicht vorkommen (z. B. Kakao) oder die vorübergehend nicht verfügbar sind (z. B. wegen Ernteausfall infolge eines Unwetters), von dieser Berechnung auszunehmen. Rein wirtschaftliche Gründe (z. B. billigere Rohstoffe im Ausland) rechtfertigen keine Ausnahme.
Bei Industrieprodukten (wie Maschinen oder Messern) müssen mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen, wobei auch die Kosten für Forschung und Entwicklung für die Berechnung berücksichtigt werden können. Die für verarbeitete Naturprodukte geltenden Ausnahmen sind auch hier anwendbar. Bei Industrieprodukten und verarbeiteten Naturprodukten muss als zweite, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung die Tätigkeit, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verleiht, in der Schweiz stattfinden (z. B. die Verarbeitung von Milch zu Käse). Schliesslich kann ein Unternehmen schweizerische Dienstleistungen anbieten, sofern sich sein Sitz und ein tatsächliches Verwaltungszentrum in der Schweiz befinden.
Das Wappenschutzgesetz erlaubt neu die Verwendung des Schweizerkreuzes auf Schweizer Produkten. Heute ist das Kreuz nur für Schweizer Dienstleistungen zulässig. Die Möglichkeit, auch nichtlandwirtschaftliche geografische Angaben in ein beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum neu zu schaffendes Register einzutragen (z. B. «Genève» für Uhren), sowie die Möglichkeit zur Eintragung von geografischen Marken soll es den interessierten Branchen ermöglichen, in der Schweiz offizielle Schutztitel zu erhalten. Dies soll die künftige Erlangung und Durchsetzung des Schutzes insbesondere auch im Ausland erleichtern.
Mittwoch
18.11.2009