Das Schweizer Fernsehen hat mit dem Sponsoring seiner Castingshow «The Voice of Switzerland» gleich mehrfach gegen das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) verstossen. Zu diesem Schluss kommt das Bundesamt für Kommunikation in einer Untersuchung.
So hat SRF den Sponsor Seat nicht, wie vom RTVG verlangt, am Anfang der Sendung und nach der Werbeunterbrechung erwähnt, sondern innerhalb der gesponserten Sendung.
Die SRG sendete «The Voice of Switzerland» vom 26. Januar bis 16. März 2013 auf SRF 1 jeweils am Samstag- und Mittwochabend. In der Finalsendung wurde ein Seat Leon der Amag Automobil- und Motoren AG als Wettbewerbs-Hauptpreis verlost. Seat wurde in sämtlichen Sendungen als «Sponsor mit Produkteplatzierung» ausgewiesen. Das Bakom untersuchte insbesondere die Sendungen vom 26. Januar und 2. Februar 2013, bei denen eine entsprechende erstmalige Einblendung des Sponsors rund 80 Sekunden bzw. 100 Sekunden nach Sendebeginn, beziehungsweise am 2. Februar 120 Sekunden nach der Werbeunterbrechung erfolgte.
Die SRG stellte sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, dass eine Deklaration des Sponsors innerhalb der ersten 90 Sekunden der Sendung bei einer Sendedauer von fast zwei Stunden durchaus noch am «am Anfang der Sendung» sei. Die Deklaration nach 90 Sekunden schaffe für den Zuschauer sogar noch mehr Transparenz.
Nun ist weder im RTVG noch in der RTVV detailliert geregelt, was mit «am Anfang und am Ende der Sendung» gemeint ist. In der Praxis sei jedoch unbestritten, dass die genannten zeitlichen Vorgaben bedeuten, dass die Sponsornennungen in den Billboards vor beziehungsweise nach dem eigentlichen Sendungsbeginn zu positionieren seien, oder allenfalls in den ersten Sekunden nach Beginn beziehungsweise vor Ende der gesponserten Sendung, so das Bakom. Sponsoreinblendungen, welche erst rund eineinhalb Minuten nach Sendebeginn beziehungsweise der Werbeunterbrechung und im entsprechenden Zeitraum vor Ende der Sendung erfolgen, vermögen den Anforderungen an eine Deklaration gemäss Art. 21 Abs. 3 RTVV nicht zu genügen, meint das Bako.
Da die erste Staffel von «The Voice» längst abgelaufen ist und die SRG die in diesem Verfahren beanstandeten Sequenzen überdies noch während der ersten Staffel berichtigte, sei es nicht sinnvoll, eine Herstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, schreibt das Bakom in seiner Verfügung vom 12. Dezember 2013, welche dem Klein Report vorliegt. Die SRG wird jedoch verpflichtet, innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung dem Bakom mitzuteilen, welche Massnahmen getroffen werden, damit sich die geschehenen Rechtsverletzungen nicht wiederholen. Dies vor allem im Hinblick auf die zweite Staffel von «The Voice of Switzerland», welche für 2014 angekündigt ist.