Die Musikredaktion von Radio SRF 3 hat mit ihrer Titelempfehlung zur Schweizer Endausscheidung für den Eurovision Song Contest (ESC) keine rundfunkrechtlichen Bestimmungen verletzt. Zu diesem Schluss kam die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI), die eine entsprechende Beschwerde zu beurteilen hatte.
Der Beschwerdeführer hatte angeführt, dass der Radiosender die Televotingwahl des ESC-Titels am 15. Dezember «in unzulässiger Weise beeinflusst» hätte, indem er am Vortag je drei Titel zur Wahl bzw. zur Abwahl empfohlen hatte. Zwar würden Rundfunkbeiträge in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen erhöhten Anforderungen unterliegen, begründet die UBI die Abweisung der Beschwerde, doch gehe es bei der ESC-Titelwahl «ausschliesslich um die Teilnahme an einem populären Musikwettbewerb, ohne weitergehende Konsequenzen für die Bevölkerung».
«Die verantwortliche Musikredaktion führte im beanstandeten Beitrag sachlich die Gründe für die drei positiven und die drei negativen Einschätzungen der jeweiligen Lieder an. Mit den Empfehlungen bezweckte sie, einem konkurrenzfähigen Schweizer Titel für den ESC in Malmö zum Durchbruch zu verhelfen», so die UBI. Aufgrund der transparenten Darstellung sei für die Zuhörer klar erkennbar gewesen, dass die Empfehlungen die Ansicht der Redaktion von Radio SRF 3 wiedergaben, und hätten damit zwischen Fakten und Meinung unterscheiden können. «Die Zuhörer konnten sich deshalb im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots frei eine eigene Meinung zum beanstandeten Beitrag bilden.»
Mangels Zuständigkeit nicht eintreten könne die UBI, die die Beschwerde mit 8 zu 1 Stimmen abgewiesen hat, auf den Antrag, «den Verzicht auf einen Schweizer Beitrag oder eine Neuausschreibung des gesamten Wahlverfahrens anzuordnen», heisst es abschliessend. Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.