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Samstag
26.03.2011

Der juristische Gutachter des Verbandes Schweizer Medien, Professor Dr. Urs Saxer, hat in seiner Stellungnahme zur angekündigten Online-Aktivität der SRG Klarheit geschaffen. Ein solches Engagement widerspreche der Verfassung und dem Gesetz. «Ein Verbot der Online-Werbung für die SRG drängt sich auf Grund der geltenden rechtlichen Voraussetzungen auf», doppelt Jurist Saxer nach. Online-Angebote gehören zu den verlegerischen Kernaktivitäten; ein programmunabhängiger Online-Auftritt der SRG ist gesetzlich ausgeschlossen.

Im Rechtsgutachten verweist Professor Urs Saxer auf den Verfassungsartikel 93 Abs. 2 zum Service public. Im gleichen Artikel wird explizit festgehalten, dass auf die anderen Medien, insbesondere die Presse, Rücksicht zu nehmen sei. Dieser Wertentscheidung des Verfassungsgebers müsse nachgelebt werden. Da sich der Leistungsauftrag von Art. 93 Abs. 2 nur auf Rundfunk bezieht, seien Online-Angebote nur ganz restriktiv zulässig.

Zur Online-Werbung sagt der Gutachter, dass die Bestimmungen des RTVG die Online-Werbung zwar nicht generell ausschliessen, aber auf jeden Fall verlangen, dass dieser Grenzen gesetzt werden. Und diese müssten vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber definiert werden. So ist es klar: Es soll keine weitere Ausdehnung der Werberechte der SRG zulasten der privaten Medien erfolgen.

Und Professor Saxer fährt in der Argumentation fort: Die neueste Studie des IPMZ, Uni Zürich, verweist darauf, dass die Werbeeinnahmen für Printprodukte auch künftig abnehmen werden (um rund 18 Prozent von 2010 bis 2012). Dagegen wird für die Rundfunkwerbung eine Steigerung im laufenden und kommenden Jahr von rund acht Prozent prognostiziert. Feststeht, dass die SRG nach Aussagen des neuen Direktors schwarze Zahlen schreiben kann, wenn die Werbung nicht wieder massiv einbricht. Für das vergangene Jahr weist denn die Publisuisse eine Werbezunahme von zwölf Prozent (35 Mio. Franken) und beim Sponsoring eine Zunahme von elf Prozent (21 Mio. Fr.) aus.

Der Bundesrat hat der SRG ab 2011 zudem zugestanden, die Werbung von acht auf 15 Prozent auszudehnen. Auch dies wird die Werbeindustrie zulasten der Printmedien vollziehen. «Umso klarer ist, dass der SRG die Werbung in Radio und Online weiterhin untersagt bleiben muss, denn fehlende Werbung verteuert die Preise für die Printprodukte massiv», so der Gutachter weiter.

Online sei für die Zukunft der privaten Medien absolut zentral: Mit der Entwicklung der digitalen Endgeräte wird der Mensch immer mobiler und konsumiert Medieninhalte wann und wo er will. Die privaten Medien als Produzenten solcher Inhalte haben diesen Wandel mitzumachen: Das Publikum ist dort zu erreichen, wo es Informationen konsumieren will. Da genügt Papier bei weitem nicht. Das Trägermedium wird gegenüber dem Informationsinhalt quasi zur Nebensache. Die privaten Medien sind Print- und Onlinemedien zugleich. Medieninhalte müssen finanziert werden, erklärt Jurist Saxer.