Das Bundesgericht spricht sich in zwei Fällen für die indirekte Presseförderung aus: Die Glarner «Fridolin»-Zeitung und die Fachzeitschrift IZA bekommen auch weiterhin Vergünstigungen bei der Post.
Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hatte sich in Lausanne wegen eines gleich lautenden Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts beschwert, wie das Bundesgericht am Montag bekannt gab.
Per 2013 hatte das Bakom der Zeitung «Fridolin» die Vergünstigung der Postsendung gestrichen. Grund: Der Anteil der Abos müsse 75 Prozent der Gesamtauflage ausmachen, was aber nicht der Fall sei. Von den 29 707 «Fridolin»-Exemplaren gingen nur 2347 Stück an Abonnenten, hatte das Amt argumentiert.
Der Verlag Fridolin Druck und Medien Walter Feldmann AG protestierte gegen den Bakom-Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht und bekam recht. Gegen diesen Entscheid wiederum beschwerte sich das Bakom beim Bundesgericht und blitzte nun ab.
Für das Bundesgericht hängt der Bakom-Entscheid in der Luft. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, die vorschreibe, dass nur jene Tages- und Wochenzeitungen von dem Vorzugspreis für die Postsendung profitieren, die zu mindestens 75 Prozent abonniert werden.
Paragraf 36 der Postverordnung regelt die Anspruchsberechtigung für die Zustellermässigung. Das Bundesgericht hält in seiner Urteilsbegründung fest, dass aus dem Paragrafen nicht abgeleitet werden könne, dass von den abonnierten Exemplaren «ein bestimmtes Verhältnis an der Gesamtauflage erreicht werden müsste», wie dies das Bakom behauptet hatte.
Auch im Fall des satirischen Magazines «Vigousse» haben sich die Bundesrichter für die Preisreduktion ausgesprochen. Das Bakom hatte sich auch hier gegen die Gewährung der Preisvergünstigung durch das Bundesverwaltungsgericht gewehrt, ebenso erfolglos.
Im Fall der «Illustrierten Zeitschrift für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und in der Freizeit» (IZA) hat das Bundesgericht das Bakom dazu verdonnert, das Gesuch um Preisreduktion nochmals zu prüfen.