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Sonntag
15.07.2007

Wer regelmässig über die Internet-Handelsplattform eBay Waren verkaufe, sei auch dann gewerblich tätig, wenn die Gegenstände aus seinem Privatbesitz stammen. Das berichtet die Zeitschrift «OLG-Report», die alle Gerichtsentscheide in Deutschland publiziert, unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Für das Gericht entscheidend sei eine «auf Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung». Deshalb entschied das OLG Frankfurt, dass sich ein privater Verkäufer bei seinen Geschäften über eBay an die Regeln des für Profis geltenden Wettbewerbsrechts halten müsse.

Der Betroffene hatte dies mit der Begründung abgelehnt, er verkaufe lediglich Waren aus seinem Privatbesitz und betreibe daher keinen professionellen Handel. Dazu sei neben dem Verkauf auch der Ankauf von Waren notwendig. Das Gericht folgte dieser Auffassung nicht. Zur Beurteilung massgebend sei allein, dass der Verkäufer schon über ein Jahr kontinuierlich Waren verkaufe. Damit werde er rechtlich betrachtet vom Verbraucher zum Gewerbetreibenden. Daher müsse er bei seinen Geschäften die Regeln des Wettbewerbsrechts sowie die nach dem Zivilrecht für Unternehmer geltenden Belehrungs- und Informationspflichten beachten.