Content:

Donnerstag
04.12.2025

Medien / Publizistik

Ein NZZ-Artikel vom 16. Mai 2025 über Karim Kahn. Artikel vom 23. Mai 2024 ist (vorderhand) nicht verfügbar... (Bild: Screenshot/KR)

Ein NZZ-Artikel vom 16. Mai 2025 über Karim Kahn. Artikel vom 23. Mai 2024 ist (vorderhand) nicht verfügbar... (Bild: Screenshot/KR)

Der Schweizer Presserat hat sich einen Fauxpas geleistet: In einer Rüge X. c. «Neue Zürcher Zeitung» («Wahrheit / Quellenangabe») ist es zu einem Fehler des Selbstkontrollorgans gekommen.

Gerügt wurde der am 23. Mai 2024 in der «Neuen Zürcher Zeitung» (NZZ) veröffentlichte Artikel «Karim Khan bricht ein Tabu» von Meret Baumann.

Auf die Stellungnahme 30/2025 haben sich der Beschwerdeführer und auch die Beschwerdegegnerin beim Presserat gemeldet, bei der es um «Wahrheitssuche / Trennung von Fakten und Kommentar» ging und welche der Presserat als «teilweise gutgeheissen» publizierte.

Die NZZ intervenierte mit «dem Antrag, die Stellungnahme zu korrigieren», so der Presserat.

«Das Präsidium hat die Stellungnahme überprüft und eine Korrektur vorgenommen, weil in der Stellungnahme die Verletzung einer Richtlinie gerügt wird, die vom Beschwerdeführer gar nicht angeführt worden war», teilte der Presserat am Donnerstag mit.

Das Präsidium mit Präsidentin Susan Boos, Vize Annik Dubied, Vize Jan Grüebler und Presserats-Geschäftsführerin Ursina Wey habe dies als faktischen Fehler gewertet und korrigierte deshalb die Stellungnahme. «Diese Korrektur führte zu einer Abweisung der Beschwerde (die erste Fassung lautete noch auf teilweise Gutheissung).»

Ausgedeutscht heisst das, die Journalistin Meret Baumann hat mit ihrem Artikel «Karim Khan bricht ein Tabu» die Ziffern 1 (Wahrheit) und 2 (Trennung von Fakten und Kommentar) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.

Am 1. Dezember 2025 korrigierte der Presserat auf seiner Webseite den Fehler so: «Der Presserat hat die vorliegende Stellungnahme wie folgt korrigiert: Ursprünglich lautete einer der die Beschwerde zusammenfassenden Sätze in I. Sachverhalt, Absatz 3 wie folgt: ‚Dieser Hadith stammt aus dem 7. Jahrhundert, er rufe zwar zur Ermordung aller Juden auf, müsse aber im Kontext der damaligen Zeit verstanden werden, als die Bewohner Palästinas Angriffen von verschiedensten Stämmen, auch jüdischen, insbesondere von Khaybaren, ausgesetzt gewesen seien.‘»

Dieser Satz fasse die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht korrekt zusammen, so der Presserat. Das Gremium habe ihn entsprechend korrigiert.

«Ebenfalls korrigiert hat er Erwägung 3. Darin hatte der Presserat eine Verletzung von Richtlinie 3.1 (Quellenbearbeitung) festgestellt. Diese Bestimmung war vom Beschwerdeführer jedoch nicht geltend gemacht worden. Die Feststellungen lauten damit auf Abweisung der Beschwerde, nicht auf eine teilweise Gutheissung.»