Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde gegen die «Zürichsee-Zeitung» abgewiesen. Im Bericht über einen Prozess sei eine Angeklagte zwar beschrieben worden, eine Identifikation ausserhalb ihres Umfelds sei damit aber nicht möglich gewesen. Die Frau hatte im Januar 2003 wegen Teilnahme an einer Anti-Wef-Demonstration vor dem Zürcher Bezirksgericht gestanden. In ihrem Bericht über den Prozessauftakt erwähnte die «Zürichsee-Zeitung» Jahrgang, Wohnort und Beruf der Angeklagten sowie das Detail, dass sie auffällig gefärbte Haare habe.
Im Bericht vom April 2003 über die Verurteilung erwähnte die Zeitung abermals, in welchem Bezirk die Angeklagte wohnt und welche Haarfarbe sie hat. Solche Details hätten dazu geführt, dass sie am Arbeitsplatz, im persönlichen Umfeld und am Wohnort angesprochen worden sei, schrieb die Frau in ihrer Rüge an den Presserat. Ihr Vorgesetzter habe die Angelegenheit im Personaldossier vermerkt. Die Zeitung habe gegen die journalistische Richtlinie über die Namensnennung verstossen.
Die Angaben des zweiten Artikels würden bei weitem nicht genügen, um eine Identifikation der Frau ausserhalb ihres sozialen Umfelds zu ermöglichen, heisst es in der am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme des Presserats. Auch die Beschwerdeführerin lege das Schwergewicht ihrer Rügen auf diesen Personenkreis. Strittiger und problematischer sei die zusätzlichen Angaben wie Jahrgang, Beruf und Wohnort im Artikel über den Prozessauftakt. Der Presserat verneinte - wenn auch knapp - auch hier eine Verletzung der Richtlinie über die Namensnennung. Es wäre besser gewesen, den Wohnort vorsichtshalber nicht zu erwähnen, schreibt der Rat. Entgegen den Aussagen der Beschwerdeführerin ist der Presserat aber der Meinung, dass bei einer Gemeinde mit 5000 Einwohnern nicht mehr von ländlichen Verhältnissen die Rede sein könne, bei der jeder jeden kenne.
Dienstag
12.10.2004