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Freitag
11.07.2025

Medien / Publizistik

Mindestens vier Monate vor einem Urnengang muss der Bundesrat entschieden haben, welche Vorlagen vors Volk kommen... (Bild: Screenshot SRF)

Mindestens vier Monate vor einem Urnengang muss der Bundesrat entschieden haben, welche Vorlagen vors Volk kommen... (Bild: Screenshot SRF)

Nur zwei Wochen bevor der Bundesrat wusste, ob das Referendum überhaupt zustandekommt, hat er am 25. Juni entschieden, dass die Aufstockung der indirekten Presseförderung am 30. November an die Urne kommen soll.

Am Donnerstag verstrich die Frist für die Sammlung der nötigen Unterschriften gegen das im März vom Parlament geschnürte Förderpaket ungenutzt. Dies vermeldete die Bundeskanzlei am Freitag und bestätigte damit, was das Komitee um den freisinnigen Politaktivisten Leroy Bächtold bereits am Dienstagabend bekanntgegeben hatte, wie der Klein Report berichtete.

Doch wieso hat die Landesregierung lediglich zwei Wochen vor Ablauf der Sammelfrist überhaupt einen Abstimmungstermin festgelegt? Dass das Erreichen des Sammelziels von 50’000 Unterschriften knapp werden würde, darüber berichteten verschiedene Medien schon im Mai, so auch der Klein Report.

Der Bundesrat habe diesen Abstimmungstermin «unter Vorbehalt des Zustandekommens des Referendums» festgelegt, sagte Urs Bruderer, Stellvertretender Leiter der Kommunikation der Bundeskanzlei, am Freitag auf Nachfrage des Klein Reports. 

Das sei kein Einzelfall, sondern komme «immer wieder» vor, zum Beispiel bei dem gescheiterten Referendum gegen die Änderungen am Covid-19-Gesetz vom 16. Dezember 2022, das am 18. Juni 2023 hätte vors Volk kommen sollen. Damals hatte der Bundesrat den Abstimmungstermin am 15. Februar 2023 beschlossen. Da waren es noch eineinhalb Monate bis zum Ablauf der Referendumsfrist.

«Zu den Gründen des Bundesrates für die Festlegung des Abstimmungstermins einer einzelnen Vorlage können wir keine Auskunft geben», sagte Urs Bruderer weiter zum Klein Report. 

Die allgemeine Regel sei, dass der Bundesrat mindestens vier Monate vor einem Urnengang entschieden haben muss, welche Vorlagen vors Volk kommen.

«Dabei muss er bei Volksinitiativen gesetzliche Fristen einhalten: Diese müssen innerhalb von 10 Monaten (beziehungsweise 16 Monaten in Wahljahren) nach der Schlussabstimmung in der Bundesversammlung Volk und Ständen zur Abstimmung vorgelegt werden», so Bruderer weiter.

Beim Jonglieren mit den Vorlagen und den Terminen gibt es also Spielraum. Nach den Kriterien gefragt, die der Bundesrat einhalten muss, sagte der Kommunikations-Vize weiter zum Klein Report: «Er berücksichtigt dabei die Anzahl der Vorlagen, die abstimmungsreif sind oder in Kürze abstimmungsreif sein könnten und den Umstand, wann eine Vorlage in Kraft treten soll. Er achtet darauf, dass ein Departement in der Regel nicht mehr als eine Vorlage pro Abstimmungstermin betreuen muss.» 

Und schliesslich dürfen sich die verschiedenen Vorlagen eines Urnengangs nicht widersprechen.