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Montag
04.01.2010

Die revidierten Ausführungsverordnungen zum Fernmeldegesetz (FMG) traten auf den 1. Januar 2010 in Kraft. Sie verbessern unter anderem den Schutz und die Information der Konsumentinnen und Konsumenten, wenn sie das Mobiltelefon im Ausland verwenden oder Mehrwertdienste nutzen. Geändert wurde auch die Reglementierung der Domain-Namen, um zu ermöglichen, dass der Einnahmenüberschuss von Switch ganz oder teilweise für die Finanzierung von Projekten oder Aufgaben von öffentlichem Interesse sowie für die Bekämpfung der Cyberkriminalität verwendet werden kann. Dies gab das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) am Montag bekannt.

Zweieinhalb Jahre nach Inkrafttreten des revidierten FMG wurden mehrere Ausführungsverordnungen aufgrund gesammelter Erfahrungen, jüngster Marktentwicklungen und der Reglementierung auf internationaler Ebene angepasst. Es ist dies zum Beispiel der Konsumentenschutz, wo die Preistransparenz beim internationalen Roaming verbessert wurde. So müssen die Mobilfunkanbieter ihre Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss darüber informieren, wie sie die geltenden Tarife und die verfügbaren Tarifoptionen in Erfahrung bringen können. Bei Einbuchung in ein fremdes Mobilfunknetz müssen sie ab 1. Juli 2010 ausserdem die Kundinnen und Kunden - beispielsweise per SMS - über die maximal anfallenden Kosten für Anrufe in die Schweiz, ankommende Anrufe, Anrufe vor Ort, Versand von SMS und Datenübertragung (inkl. Versand von MMS) informieren.

Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) legt die Standorte der öffentlichen Sprechstellen fest und muss grundsätzlich gewährleisten, dass mindestens eine Sprechstelle pro politische Gemeinde bereitgestellt ist. Mit der Änderung von Artikel 20 Absatz 1 FDV können die Gemeinden künftig auf das Recht auf mindestens eine öffentliche Sprechstelle in ihrem Gebiet verzichtet.