Die unterlegenen Konsumentenorganisationen sind vom Bundesgerichtsurteil über die Urheberrechtsgebühr auf digitalen Speichermedien enttäuscht. Nicht verstanden wird, dass auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wurde. Suisseculture, die Dachorganisation der professionellen Kulturschaffenden, begrüsst dagegen den Entscheid des Bundesgerichts.
Die Schweizerische Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) ist sowohl über das Urteil wie auch über die fehlende Legitimation als Beschwerdeführerin entrüstet. Das Bundesgericht habe die Sache ziemlich weit interpretiert, sagte Andreas Tschöpe, politischer Sekretär bei der SKS. Mit dem Urteil öffne das Bundesgericht Tür und Tor für Abgaben auf allen möglichen Geräten. Die Nichtzulassung der vier Schweizer Konsumentenorganisationen als Beschwerdeführer sei ein formalistischer Entscheid. Die Konsumenten müssten die Angaben bezahlen und hätten demnach auch das Recht mitzureden. Sie sei vor allem enttäuscht, dass das Bundesgericht nicht anerkannt habe, dass die Konsumentenorganisationen die Konsumenten vertreten, erklärte Fabiola Monigatti, die Geschäftsführerin des Konsumentenforums (kf). Es seien ja nicht Firmen, welche solche Geräte kaufen und benützen, sondern Jugendliche oder Erwachsene.
Der Dachverband der Urheber- und Nachbarrechtsnutzer (DUN) kritisiert ebenfalls den Bundesgerichtsentscheid. Die Nutzer von solchen und ähnlichen Geräten würden so mit überhöhten Abgaben belastet. Als Erfolge wertet der DUN, dass die Vergütung bei den legalen Downloads über das Internet herabgesetzt und dass der Tarif nicht rückwirkend in Kraft gesetzt wird.
Dagegen beurteilt Suisseculture, die Dachorganisation der Kulturschaffenden, den Bundesgerichtsentscheid positiv. Das heutige Urheberrechtsgesetz sehe vor, dass Künstlerinnen und Künstler für private Kopien ihrer Werke entschädigt werden. Dazu wird eine Vergütung auf bespielbaren Leerträgern erhoben, welche von den Herstellern oder Importeuren solcher Leerträger geschuldet ist. Damit bleibe das bewährte System erhalten, welches das private Kopieren erlaubt, dafür aber eine Vergütung auf Leerträgern zu Gunsten der Künstlerinnen und Künstler erhebt, stellt Suisseculture weiter fest.
Mittwoch
11.07.2007