Kuoni habe mit seiner vorgängigen Information in der Wirtschaftszeitung «Cash» zur Überschuldung des Ferienvereins nicht gegen die Börsenvorschriften verstossen. Der Reisekonzern habe den Artikel 72 des Kotierungsreglements sowie die Richtlinie über die Ad-hoc-Publizität nicht verletzt, schreibt die SWX am Freitag. Am 16. Februar 2006 hatte Kuoni informiert, dass sich die Überschuldung des Ferienvereins möglicherweise erheblich auf das Jahresergebnis 2005 auswirke. Am gleichen Tag erschien ein Artikel zu diesem Thema in der Wirtschaftszeitung. Dem Reiseunternehmen wurde vorgeworfen, es habe den Sachverhalt zu spät kommuniziert. Kuoni habe bereits Ende Januar von der finanziellen Situation des Ferienvereins gewusst und hätte mit der Information der Öffentlichkeit nicht bis zum 16. Februar warten dürfen.
Ein an der Börse kotiertes Unternehmen könne jedoch eine solche Kommunikation aufschieben, wenn dies in einer Sanierungsphase eines Vertragspartners von existenzieller Bedeutung sei, urteilt die SWX. Etwas schwammig heisst es dann: Wenn die Vertraulichkeit indes nicht mehr gewährleistet werden könne, müsse die Öffentlichkeit umgehend informiert werden.
Samstag
23.12.2006