Mit dem Artikel «Terrorismus, die Schweiz vor dem US-Senat» im Magazin «L`Hebdo» hat sich der Verfasser nicht strafbar gemacht. Laut Bundesgericht kann sich der Journalist darauf berufen, über die öffentliche Verhandlung einer Behörde berichtet zu haben. Im Artikel vom 23. Oktober 2003 wurden Aussagen des französischen Anwalts Jean-Charles Brisard wiedergegeben, die er tags zuvor bei einer Anhörung vor dem US-Senat gemacht habe. Dabei habe er sich zur Verstrickung einer saudischen Gesellschaft in die Finanzierung des Terrornetzwerks El Kaida geäussert. Die namentlich genannte Firma hatte den Journalisten daraufhin wegen übler Nachrede angezeigt.
Das Genfer Polizeigericht sprach ihn im Mai 2005 jedoch frei, mit der Begründung, dass er sich auf Artikel 27 des Strafgesetzbuches berufen könne. Danach gehen Journalisten straflos aus, wenn sie wahrheitsgetreu über öffentliche Verhandlungen von Behörden berichten. Das Kantonsgericht verwehrte ihm diese Rechtfertigung später. Das Bundesgericht hat seine Beschwerde nun gutgeheissen.
Samstag
23.12.2006