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Mittwoch
13.10.2004

Das Bündner Verwaltungsgericht ist zu Recht nicht auf die Beschwerde eines Journalisten eingetreten, der während des World Economic Forums (WEF) 2001 von der Polizei vorübergehend an der Anreise nach Davos gehindert worden war. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab. Laut den Lausanner Richtern wurde der freie Journalist durch seine polizeiliche Zurückweisung nicht in seinen «zivilen Rechten» im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beeinträchtigt. Ein direkter oder hinreichend naher Einfluss auf seine beruflich Stellung sei nicht ersichtlich. Er habe damit keinen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz gemäss EMRK.

Der Betroffene war ans Bundesgericht gelangt, nachdem das Bündner Verwaltungsgericht auf seine Beschwerde 2003 nicht eingetreten war. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung hat seine Beschwerde an ihrer Sitzung vom Mittwoch nun abgewiesen. Vom 25. bis zum 31. Januar 2001 hatte in Davos das WEF stattgefunden. Der Journalist war am 27. Januar 2001 in einem Postauto nach Davos unterwegs gewesen, um über die WEF-Gegenveranstaltung «The Public Eye on Davos» zu berichten. Auf diesen Tag war zudem eine unbewilligte Demonstration angekündigt gewesen. Vor Davos wurde das Postauto von der Polizei gestoppt und die Insassen nach einer Kontrolle zur Rückkehr angehalten. So auch der Journalist, obwohl er seinen Presseausweis gezeigt und Auskunft über seine journalistische Arbeit gegeben hatte.

Er gelangte darauf an das Bündner Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, das auf seine Beschwerde jedoch nicht eintrat. Die Bündner Regierung wies seine anschliessende Beschwerde ab, prüfte den Fall dabei aber materiell. Auf seine anschliessend erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht nicht ein. Vor Bundesgericht hatte der Journalist geltend gemacht, die polizeiliche Massnahme habe ihm die Berufsausübung als Berichterstatter verunmöglicht, was ihn in seinen «zivilen Rechten» gemäss EMRK betroffen habe.