Wer einen Breitbandanschluss hat, muss der Billag Radioempfangsgebühren entrichten. Und dies im Gegensatz zu den Fernsehgebühren unabhängig davon, ob er nun via Internet Radio hört oder nicht. Nach dem Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hat nun auch das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Beschwerde abgelehnt. Begründung: Multifunktionale Computer seien gleichwertige Empfangsgeräte für Radioprogramme.
Beschwerdeführer war ein Computernutzer, den die Billag 2009 zur Zahlung der Radiogebühren verpflichtet hatte, obschon der Betroffene kein Radio besass. Gemäss dem Gericht kommen multifunktionale Computer mit Breitbandanschluss als Radioempfangsgeräte in Betracht, wobei auch die Empfangsqualität derjenigen eines normalen Radiogeräts entspreche. Dabei sei es für die Gebührenpflicht unerheblich, ob jemand tatsächlich via Computer Radioprogramme nutze.
Eine Befreiung von der Gebührenpflicht sei nur für Unternehmen möglich. Diese setzt allerdings voraus, dass die Unternehmen ihren Mitarbeitenden den Radioempfang über das Internet schriftlich untersagen.
Anders verhält es sich mit dem Fernsehempfang. Hier wird erst gebührenpflichtig, wer ein Abonnement bei einem Onlinefernsehanbieter abgeschlossen oder sich bei einem kostenlosen Anbieter registriert hat.