Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am Dienstag entschieden, dass Samsung weder den Tablet-PC Galaxy Tab 10.1 noch den Tablet-PC Galaxy Tab 8.9 in Deutschland vertreiben darf. Kläger war einmal mehr Apple.
Der Vertrieb der beiden Samsung-Modelle verstosse gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, «weil das Samsung-Modell das Apple-Tablet iPad in unlauterer Weise nachahme». Samsung nutze das «herausragende Ansehen und den Prestigewert des iPads unlauter aus».
Allerdings scheiterte Apple mit seinem Versuch, ein europaweites Verkaufsverbot zu erwirken. Im Gegensatz zur Vorinstanz sahen die Richter keine Geschmacksmusterverletzung, die ein EU-weites Verbot nach sich gezogen hätte, sondern einen Verstoss gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das nur deutschlandweite Wirkung hat. Das Galaxy Tab 10.1 unterscheidet sich gemäss den Richtern ausreichend deutlich von dem von Apple angemeldeten Geschmacksmuster. So bestehe das angemeldete Geschmacksmuster ästhetisch wahrnehmbar aus zwei Bauteilen, einer Schale und einer sie abdeckenden Frontseite. Das Galaxy Tab 10.1 sei hingegen dreiteilig aufgebaut, es bestehe aus einer Vorderseite, einer Rückseite und aus einem verklammernden Rahmen.
Die am Dienstag gefällten Entscheidungen betreffen nicht das von Samsung leicht angepasste Nachfolgemodell Galaxy Tab 10.1 N. Wie die Düsseldorfer Richter dieses Samsung-Modell beurteilen, soll am 9. Februar bekannt gegeben werden.