Der Abdruck von nicht namentlich gezeichneten, anonymen Zuschriften sei «ausnahmsweise zulässig, sofern dafür überzeugende Gründe vorgebracht werden, beispielsweise wenn bei einer namentlichen Publikation mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen ist». Dies schreibt der Schweizer Presserat in der Begründung zu einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme. Dabei geht es um eine im «Muttenzer & Prattler Anzeiger» veröffentlichte Zuschrift in Form einer Kolumne über einen offenbar in Ungnade gefallenen Musiklehrer. Nach etlichem Hin und Her zwischen der Kreismusikschule und der Redaktion hatte sich der Arbeitgeber des entlassenen Musiklehrers an den Presserat gewandt und eine Verletzung der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» geltend gemacht.
In seiner Stellungnahme hält der Presserat fest, die «Erklärung» erlaube den Abdruck von anonymen Leserbriefen «nur in begründeten Ausnahmefällen». Dieses Kriterium sei hier erfüllt gewesen, so dass die Beschwerde abgewiesen wurde. Allerdings zieht der Presserat die Grenzen sehr eng, wie er mahnend zum Schluss schreibt: «Auch wenn es überzeugende Gründe für den anonymisierten Abdruck einer Zuschrift gibt, sind Redaktionen verpflichtet, sorgfältig abzuwägen, ob nicht besser gänzlich auf eine Veröffentlichung zu verzichten ist.» - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/23670.htm
Dienstag
11.12.2007