Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde einer griechischen Firma abgewiesen, die beim Institut für geistiges Eigentum mit dem Wunsch abgeblitzt war, eine Zigarette mit dem Namen «Leader» auf den Markt zu bringen. Laut dem Urteil der Berner Richter ist das englische «Leader» eine Qualitätsbeschreibung, das den Durchschnittskonsumenten an ein Spitzenprodukt denken lasse. Eine solche Qualitätsbezeichnung entbehre jeglicher Unterscheidungskraft und müsse auch mit Blick auf Konkurrenten für Werbezwecke freigehalten werden.
Aus der in der Schweiz zugelassenen Marke «Boss» könne nichts zu Gunsten von «Leader» abgeleitet werden. Der Begriff «Boss» finde im Gegensatz zu «Leader» üblicherweise nur zur Bezeichnung von Personen Anwendung. Das Urteil kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.
Mittwoch
02.07.2008