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Donnerstag
04.01.2007

Das Schweizer Bundesgericht hat festgehalten, dass es nicht verboten sei, für etwas zu werben, das an sich selbstverständlich, im konkreten Fall gesetzlich vorgeschrieben sei. Konkret ging es um den Hinweis «ohne Zuckerzusatz» auf der Etikette von Ramseier-Süssmost. Das Kantonale Laboratorium Luzern hatte 2005 den Hinweis beanstandet und von der Herstellerfirma eine Anpassung verlangt. Die Behörde begründete dies damit, dass die Zuckerung von Apfelsaft von Gesetzes wegen grundsätzlich nicht erlaubt sei.

Das Luzerner Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid später auf. Zu Recht, wie nun das Bundesgericht auf Beschwerde des Eidg. Departement des Innern (EDI) bestätigt hat. Laut dem Urteil vergrössert der Hinweis «ohne Zuckerzusatz» zwar die Gefahr, dass der Konsument über das absolute Zuckerungsverbot beim Apfelsaft getäuscht werden könnte. Entscheidend sei indessen das legitime Informationsbedürfnis des Käufers, der die detaillierten Vorschriften des Lebensmittelrechts nicht kenne. Die Aufschrift «ohne Zuckerzusatz» erlaube ihm die Abgrenzung eines ungezuckerten Fruchtsaftes von Fruchtsäften und -getränken, bei denen Zuckerung zulässig sei. Der Hinweis könne gerade auch für Diabetiker sehr wichtig sein. Zudem seien in der EU im Gegensatz zur Schweiz Zuckerzugaben beim Apfelsaft nicht ganz ausgeschlossen.