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Dienstag
15.11.2005

Deutsche Medien dürfen über schwerwiegende Verstösse von Prominenten unter Nennung ihres Namens berichten. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag im Fall von Ernst August von Hannover. Mit dem Urteil wies das Gericht Unterlassungsklagen des Welfenprinzen gegen Berichte über seine Raserei auf einer französischen Autobahn im August 2003 zurück. Der Ehemann von Caroline von Monaco war damals mit 211 Stundenkilometern geblitzt worden, obwohl nur Tempo 130 zulässig war.

Über die Busse von 728 Euro und das einmonatige Fahrverbot hatte auch die deutsche Presse berichtet. Der Prinz sah sich dadurch an den Pranger gestellt, ohne dass ein Informationsinteresse bestanden habe. Die Berichterstattung war laut BGH jedoch zulässig, weil es sich bei der Autobahnraserei um einen schwerwiegenden Verkehrsverstoss gehandelt habe, der Anlass zur öffentlichen Diskussion gebe.

Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte die vorsitzende Richterin Gerda Müller erklärt, der Verstoss sei auch in Deutschland kein Kavaliersdelikt, sondern eine «abstrakte Gefährdung der Öffentlichkeit». - Mehr dazu: Pressefotos: Prinzessin Caroline erhält 115 000 Euro von deutscher Regierung, Auch Prinzessin Carolines Sohn verprügelt Fotografen und Schon wieder ein Caroline-Urteil