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Freitag
06.02.2009

Der Schweizer Presserat hat in einer am Freitag veröffentlichten Stellungnahme eine Präzisierung abgegeben, was er als mehr oder weniger schwere Vorwürfe in den Medien betrachtet. Dies ist insofern von Bedeutung, als bei «schweren» Vorwürfen laut der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» eine Stellungnahme der Betroffenen einzuholen ist. Im vorliegenden Fall ging es um einen Bericht in der jüdischen Wochenzeitschrift «Tachles», die sich mit einem Gerichtsfall wegen Persönlichkeitsverletzung befasst hatte. «Der Bericht über die Tatsache, dass eine Klage wegen Persönlichkeitsverletzung durch das Gericht abgewiesen worden ist, stellt keinen schweren Vorwurf im Sinne dieser Bestimmung dar, der eine Anhörung notwendig machen würde», betont der Presserat.

Den Mahnfinger erhoben hat der Presserat indes, weil «Tachles» zum Namen eines (ungeliebten) Leserbriefschreibers zusätzliche Informationen über dessen frühere Tätigkeiten hinzugefügt hatte. Dies könne nicht als «Absicht einer Manipulation und Verfälschung» gedeutet werden. Die Änderung erwecke aber «den Eindruck, im Zusammenhang mit dem gespannten Verhältnis zwischen den Parteien zu stehen und sie war jedenfalls nicht geeignet, die Wogen zu glätten». Eine Verletzung der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» sei dies aber nicht. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/24770.htm