Der Bundesrat hat beschlossen, die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen (EKJ) in Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) umzubenennen. Mit dieser Namenserweiterung soll den bereits heute durch die Kommission wahrgenommenen Tätigkeiten in den Bereichen der Kinder- und Jugendpolitik Rechnung getragen. Die Jugendförderungsverordnung wird entsprechend der Umbenennung der Kommission angepasst.
Die Eidgenössische Kommission für Jugendfragen (EKJ) setzt sich seit ihrem Bestehen neben dem Bereich der Jugendpolitik auch mit Fragen der Kinderpolitik auseinander. Mit der beschlossenen Namenserweiterung in Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen (EKKJ) legitimiert der Bundesrat nun explizit die Aktivitäten der Fachkommission in beiden Bereichen. Der Übertritt vom Kinder- ins Jugendalter ist heute aus soziologischer und entwicklungspsychologischer Sicht nicht mehr an eine starre Altersgrenze gebunden und verläuft im Alltag unterschiedlich. Die Dauer einer Lebensphase hängt sowohl von der individuellen Biographie als auch vom gesellschaftlichen Wandel ab.
Die Kategorien «Kinder» und «Jugendliche» sind auch aus juristischer Sicht nicht immer klar einer Altersgrenze zuzuordnen. Gemäss Art. 1 der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes wird jeder Mensch der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, als Kind bezeichnet, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Das Schweizerische Recht stimmt mit dieser Definition überein.
Freitag
26.09.2003