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Sonntag
02.09.2007

Die Sendung des Kassensturzes über einen Schönheitschirurgen beschäftigt viele, viele Amtsstellen und Rechtsanwälte. Am Freitag hat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) etwas dazu gesagt. Das Konsumentenmagazin des Schweizer Fernsehens hätte die verdeckt gefilmten Bilder aus der Praxis nicht senden dürfen. Die Bilder zeigten unter anderem, wie der Arzt die Brust einer als «Lockvogel» eingesetzten jungen Frau untersuchte. Die UBI habe einstimmig entschieden, dass die Ausstrahlung dieser Bilder in diesem Fall unzulässig gewesen sei, sagte Pierre Rieder, Leiter des Sekretariats der UBI, auf Anfrage der SDA. Weitere Ausführungen machte die Nachrichtenagentur leider nicht. Für die Frage, ob verdecktes Drehen an sich zulässig ist, sei die UBI aber nicht zuständig, wird Rieder noch zitiert.

Hingegen wies die UBI die Beschwerde in einem anderen Punkt ab. Nach der öffentlichen Beratung des Falls am Freitag in Bern befand sie, dass der kritisierte Kassensturz-Beitrag vom 6. Februar das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt habe. Das Urteil der UBI kann vor Bundesgericht angefochten werden. Möglich ist dies nach Angaben von Rieder aber erst, wenn die schriftliche Begründung vorliegt.

Entweder sollte die SDA vertieft über die Ausführungen der UBI berichten, damit sich der Leser eine Meinung bilden kann, oder die schriftliche Begründung abwarten. Denn der geneigte Leser findet auf der UBI-Website unter http://www.ubi.admin.ch/de/ nichts zu diesem Fall. An diesem Freitag hat die UBI vier «Verhandlungsgegenstände» beraten, die alle das Schweizer Fernsehen betrafen.