Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen den Beitrag «Skandal um Pflegekind» gutgeheissen, der im April 2008 in der Sendung «Rundschau» des Schweizer Fernsehens ausgestrahlt worden war. Zur Begründung schreibt die UBI in einer Mitteilung vom Dienstag, der Beitrag weise «verschiedene, im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots relevante Mängel».
So habe der kritisierte Oberrichter zwar im Filmbericht mehrfach Stellung nehmen können. «Es genügt jedoch nicht, eine angegriffene Person einzig pro forma anzuhören», fährt die UBI weiter, «wichtig ist, dass ihr Standpunkt mit den besten Argumenten für das Publikum klar zum Ausdruck kommt». Dies sei aber nicht der Fall gewesen. So sei der Gegenstand der aufsichtsrechtlichen Abklärungen konsequent ignoriert worden, die sich ausschliesslich auf die zur Zeit der umstrittenen Pflegeplatzierungen vorliegenden Erkenntnisse bezogen. Die Gestaltung des Beitrags habe überdies «tendenziösen Charakter» aufgewiesen. So seien vorab Aspekte berücksichtigt worden, die Pflegeplatzierungen als problematisch erscheinen lassen.
Sachdienliche Informationen zum Befinden des Kindes und der Gewährleistung seines Schutzes in der fraglichen Zeit habe die zuständige Redaktion nicht vermittelt, kritisiert die UBI weiter. Sie habe sich schwergewichtig bemüht, Belege zu erbringen, dass beide Pflegemütter - aus heutiger Sicht - zur Zeit der umstrittenen Platzierungen einer Tätigkeit im Sexgewerbe nachgegangen seien. Die Redaktion habe es unterlassen, kritisch und unvoreingenommen zu hinterfragen, ob das Kindeswohl an beiden Pflegeplätzen tatsächlich jederzeit gewährleistet war.
Aus diesen Gründen konnte sich das Publikum «insgesamt keine eigene Meinung zu den Ergebnissen der aufsichtsrechtlichen Abklärungen bilden», heisst es zum Schluss. Die «Rundschau» habe damit auch journalistische Sorgfaltspflichten wie die Unvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis der publizistischen Arbeit, die faire Anhörung der andern Meinung und die Transparenz der Fakten nicht eingehalten. Der Entscheid kann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Dienstag
31.03.2009