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Mittwoch
02.11.2005

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine Beschwerde gegen die auf TSI ausgestrahlte Sendung «Il Quotidiano» gutgeheissen. Der beanstandete Beitrag hat gegen das Verbot von Schleichwerbung verstossen, indem die Nummer eines Bankkontos eingeblendet wurde, wie die UBI am Mittwoch informierte. In ihren neusten Entscheid stellte sie fest: «Das eigentliche Programm darf nicht als Werbeplattform missbraucht werden. Programm und Werbung bedürfen einer klaren Trennung. Schleichwerbung ist auch dann verboten, wenn dem beworbenen Gut nicht primär ein kommerzieller Charakter zukommt.»

Am 10. Januar 2005 strahlte TSI im Rahmen der Informationssendung «Il Quotidiano» einen vierminütigen Beitrag aus, der sich mit einem im Tourismusbereich in Phuket tätigen Tessiner Unternehmer beschäftigte. Aus dem Beitrag ist hervorgegangen, dass dieser eine Woche im Tessin geweilt hat, um Hilfsgelder für diverse private Hilfs- und Wiederaufbauprojekte für die vom Tsunami verursachten Schäden zu sammeln. Kurz vor Ende des Beitrags werden die Nummer des Bankkontos und der Name des Unternehmers während 9 Sekunden eingeblendet.

Wie die UBI weiter informierte, liege gemäss der Rechtsprechung eine Verletzung des Verbots von Schleichwerbung bei werbenden Botschaften vor, die für die Vermittlung der entsprechenden Information nicht erforderlich seien. In diesem Fall wäre es ohne weiteres möglich gewesen, über die Initiativen des Tessiner Unternehmers zu berichten, ohne dessen Bankverbindung einzublenden. In ihrem Entscheid hab die UBI berücksichtigt, dass der Beitrag in einer speziellen Situation ausgestrahlt worden ist und nicht kommerzielle Interessen für den werbenden Hinweis ausschlaggebend waren. Dies rechtfertige aber keine Ausnahme vom Prinzip des Verbots von Schleichwerbung.

Einzige Ausnahmen stellen Spendenaufrufe von anerkannten gemeinnützigen und national tätigen Sammelorganisationen wie der Glückskette dar. Aufgrund des spezifischen Zwecks solcher Organisationen liegt bei entsprechenden Spendenaufrufen wie auch bei Spezialsendungen keine verbotene Schleichwerbung vor. Aus diesen Gründen hat die UBI die Beschwerde gegen den entsprechenden Beitrag von «Il Quotidiano» gutgeheissen. Die SRG hat der UBI innert 60 Tagen Bericht zu erstatten, welche Massnahmen sie getroffen hat, um gleiche oder ähnliche Programmrechtsverletzungen zu verhindern. Der Entscheid der UBI kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht angefochten werden.