Rechtlich unabhängig, aber zeitlich zusammenfallend mit einem Prozess vor dem Zürcher Bezirksgericht hat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) am Dienstag mitgeteilt, dass sie Beschwerden gegen die privaten TV-Sender U1 TV und Star TV gutgeheissen habe. Die UBI ist der Meinung, dass die nach Mitternacht ausgestrahlten Werbespots zum Herunterladen von Pornovideos auf das Mobiltelefon das Programmrecht verletzen, da sie unsittlich und jugendgefährdend seien. Zwar werden in den Spots der gezeigten Ausschnitte aus den Videos die primären Geschlechtsteile verdeckt. Die Titel der herunterladbaren Videos (z. B. «Handy Porno Kino», «MMS-Porno-Abo», «Best of US Pornos», «Porno-Heidi»), zusätzliche werbende Aussagen (z. B. «20 Girls, 500 Boys und 3 Liter Sperma») und eingeblendete Hinweise zu der angebotenen Palette von homo- und heterosexuellen Praktiken lassen aber nach Ansicht der UBI am pornografischen Inhalt der beworbenen Produkte keine Zweifel offen.
Die beanstandeten Spots stellen darum nach Ansicht der UBI «eine Gefährdung der öffentlichen Sittlichkeit im Sinne des Radio- und Fernsehgesetzes dar, indem sie unsittliche, entwürdigende und jugendgefährdende Inhalte verbreiten». Das Zeigen von sexuellen Akten in diversen Spielformen diene als Selbstzweck. Ein eindimensionales, entwürdigendes Bild der Sexualität, welches alle sonstigen zwischenmenschlichen Bindungen weitgehend ausschaltet, werde als Norm vermittelt. Dies gefährde auch Jugendliche in ihrer noch unfertigen Entwicklung, weil es zu einer problematischen Anspruchshaltung und Abstumpfung in sexuellen Dingen führen könne.
Die UBI betont im Weiteren, es sei «nicht relevant, dass es sich bei den beanstandeten Sendungen bzw. Werbespots um Fremdproduktionen» (Werbung) handle. Die konzessionierten Veranstalter tragen programmrechtlich auch die Verantwortung für nicht selber produzierte Ausstrahlungen. U1 TV und Star TV haben der UBI innert 60 Tagen einen Bericht mit den getroffenen Massnahmen zur Behebung der Rechtsverletzung und zur Vermeidung gleicher oder ähnlicher Rechtsverletzungen in der Zukunft zuzustellen. Die Entscheide der UBI können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. - Mehr dazu: Thema «Haftung für Werbekunden» vor Gericht und Zürcher Staatsanwalt erhebt Anklage gegen Star TV und andere
Dienstag
22.08.2006