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Donnerstag
14.09.2006

Das Bundesgericht pfeift den Kanton Zürich zurück: Die umstrittenen TV-Glücksspiele verstossen nicht gegen das Lotteriegesetz. Das oberste Gericht hat einen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich aufgehoben. Der Kanton Zürich hatte wegen Verdachts auf Verstösse gegen das Lotteriegesetz Strafanzeige gegen mehrere TV-Sender beim Zürcher Statthalter eingereicht. Dieser entschied im Dezember 2005 gegen die TV-Sender. Auch das Bezirksgericht lehnte einen Rekurs ab.

Darauf gelangte die Produktionsfirma ans Bundesgericht. Dieses trat auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde zwar nicht ein, hiess hingegen die staatsrechtliche Beschwerde gut. Es hob den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich auf, wie es im am Donnerstag publizierten Urteil heisst. Begründet wird das Urteil damit, dass die TV-Sender in ihren Spielen auch gratis Teilnahmemöglichkeiten angeboten hätten. Zwar hätten die Einsender von Postkarten nicht die gleichen Gewinnaussichten wie die Benützer der Telefonnummern. Hingegen konnte man auch über das Internet an den TV-Gewinnspielen teilnehmen, wie im Urteil des Bundesgerichts weiter festgehalten wird.

Das Statthalteramt hatte geltend gemacht, das Glücksspiel verstosse wegen der fehlenden Chancengleichheit gegen das Lotteriegesetz. Denn bei den am TV erlaubten Wettbewerben müssen sich Spielende auch gratis beteiligen können. Zwar könnten sie das formell mit einer Postkarte, solche Spieler hätten aber nie eine Chance, berücksichtigt zu werden. Die Spiele auf verschiedenen Privatsendern waren den Behörden seit längerem ein Dorn im Auge: Der Bund ortete «verkappte Glücksspiele». Da für das Lotteriegesetz die Kantone zuständig sind, wurde der Kanton Zürich direkt tätig.

Wegen des Verfahrens stellten die Sender ihre Glücksspiele vorübergehend ein, nahmen sie aber teilweise später in modifizierter Form wieder auf. Gemäss dem Urteil des Statthalteramtes hätten die TV-Sender die Einnahmen aus den Gewinnspielen an die Zürcher Staatskasse abliefern müssen.