Die Radio- und Fernsehgebühren der Billag müssen auch während eines längeren Auslandaufenthalts bezahlt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Gebührenpflicht einzig davon abhängt, ob ein betriebsbereites Empfangsgerät im Haushalt steht. Ein Baselbieter hatte die Gebühreninkassostelle Billag darum ersucht, ihn für die Dauer eines viermonatigen Auslandaufenthalts von der Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang zu befreien. Die Billag und anschliessend das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) verwehrten ihm seinen Wunsch.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Beschwerde nun ebenfalls abgewiesen. Gemäss den Berner Richtern hat der Gesetzgeber bewusst auf die Möglichkeit einer einstweiligen Unterbrechung der Gebührenpflicht verzichtet. Dabei komme es nicht darauf an, ob das Stromkabel des Geräts eingesteckt sei. Gegen eine persönliche Anwesenheit als Voraussetzung für die Gebührenpflicht spreche im Übrigen auch, dass Programme aufgezeichnet werden könnten. Laut Bundesverwaltungsgericht wird sich an der Rechtslage zur Gebührenpflicht auch unter der Geltung des totalrevidierten Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen nichts ändern. Der Entscheid der Berner Richter kann noch beim Bundesgericht angefochten werden.
Donnerstag
05.04.2007