Der Presserat hat eine Beschwerde gegen die «Tribune de Genève» teilweise gutgeheissen, die in einem Bericht über ein umstrittenes Schulzeugnis ein Faksimile mit dem Namen und der Unterschrift des verantwortlichen Schuleiters veröffentlicht hatte, ohne dessen Stellungname zu den gegenüber ihm erhobenen Vorwürfen der Verfälschung einzuholen. Die Zeitung hat gemäss Presserat damit die Anhörungspflicht verletzt.
Am 4. Juni 2011 hatte die Genfer Tageszeitung einen Artikel veröffentlicht: «Umstrittenes Schulzeugnis: Ein Schüler gelangt ans Gericht». Dem Bericht war zu entnehmen, dass ein nicht promovierter Gymnasiast eine Anomalie im Zeugnis beanstandete. Der vom Schulleiter
unterzeichnete Repetitionsentscheid war im Vergleich zum handschriftlichen Antrag des Klassenlehrers vordatiert. Der Name des Schulleiters war auf dem von der «Tribune de Genève» veröffentlichten Faksimile des Zeugnisses deutlich lesbar. Dieser wurde aber von der Zeitung vor Erscheinen des Artikels nicht persönlich kontaktiert. Der Bericht zitiert lediglich das Erziehungsdepartement und den für die Mittelschulen zuständigen Amtsdirektor.
Auch wenn die Schulbehörden dem Schulleiter untersagt haben, sich zum Fall zu äussern, hätte die «Tribune de Genève» nach Auffassung des Presserates dies entweder im Bericht vermerken oder andernfalls den Namen und die Unterschrift auf dem Bild abdecken müssen.