Der Presserat hat eine Beschwerde gegen das Schweizer Reisemagazin «Transhelvetica» teilweise gutgeheissen, weil im Bericht «Muggio - La vita è triste» gegen die Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Recht am eigenen Bild) verstossen wurde. Der Fotograf und der Autor hatten für die Reportage ein Bild einer alten Frau verwendet, das sie einige Jahre früher für eine Ausstellung gemacht hatten. Sie hatten die Frau allerdings nicht um Erlaubnis gefragt, das Bild ein weiteres Mal nutzen zu dürfen.
Eine Freundin der 84-jährigen Bäuerin, die den Bericht in «Transhelvetica» entdeckte, hatte sich beschwert, dass das Recht am eigenen Bild der 84-jährigen Bäuerin «gröblich verletzt» worden sei. «Meiner Ansicht nach wurde diese Frau bewusst hintergangen. Sie hat erst von mir überhaupt erfahren, dass es diesen Artikel gibt.» Viele Medienschaffende hätten sie schon gern interviewt, gefilmt und fotografiert, was sie aber immer entschieden abgelehnt habe.
Ausserdem beanstandete die Freundin der Bäuerin Verstösse gegen Richtlinie 7.1 (Privatsphäre), Richtlinie 8.1 (Menschenwürde) und Richtlinie 4.1 (Verschleierung des Berufs). Die Journalisten würden über «eine vom Alter gekrümmte Frau» berichten und diese «erbarmungslos (...) der Öffentlichkeit und einer eventuellen Aggression preisgeben». Ausserdem hätten sie die Ahnungslosigkeit der alten Frau ausgenützt und wohl damit gerechnet, dass ein Artikel in einem deutschsprachigen Magazin kaum den Weg zu ihr finden würde.
Der Presserat lehnte diese Vorwürfe aber ab. Zwar würden die körperlichen Schwächen der Frau nicht verschwiegen, was sie aber keineswegs in ihrem Menschsein herabwürdige, zumal der Text die Würde der alten Frau betone. Auch eine Verschleierung des Berufes sei nicht festzustellen, da die Bilder «offenbar zunächst für eine Ausstellung verwendet wurden und die Idee einer journalistischen Verwertung erst später entstand».