Der Schweizer Presserat hat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme klar gemacht, dass es «unzulässig» sei, «Thesen zu Tatsachen zuzuspitzen, ohne der Leserschaft sichtbar zu machen, dass diesen Thesen nicht unbestrittene Fakten, sondern Einschätzungen zugrunde liegen». Diese Aussage macht das Gremium zur Einhaltung der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» in einem Streit zwischen der «Berner Zeitung» und der Gemeinde Roggwil. Das 4000-Seelen-Dorf hatte im Herbst 2006 Schlagzeilen gemacht, weil es angeblich das Tragen von Kleidern mit dem Schweizer Kreuz verboten hatte.
Rasch stellte sich zwar heraus, dass die Schulbehörden lediglich «provozierende Kleidung» ablehnten, aber die «Berner Zeitung» wollte nicht einfach auf die amtliche Sprachregelung einschwenken. Sie bemühte sich um Stellungnahmen der Behörden, schrieb aber trotz anderer Aussagen weiterhin von einem De-facto-Verbot. Die Einwohnergemeinde fuhr darauf gleich anwaltlich vertreten ein und erreichte eine teilweise Gutheissung ihrer Beschwerde. Die Zeitung «wäre verpflichtet gewesen, bereits auf der Titelseite darauf hinzuweisen, dass das von ihr behauptete Schweizer-Kreuz-Verbot an der Oberschule Roggwil nicht auf unbestrittenen Fakten, sondern auf einer Einschätzung beruht», tadelt der Presserat. Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/23680.htm
Dienstag
11.12.2007