Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) rügt einen «10vor10»-Bericht über einen Neurochirurgen. Der Beitrag sei tendenziös und verstosse gegen die journalistische Sorgfaltspflicht. Der von der UBI gerügte siebeneinhalbminütige Beitrag wurde am 30. März dieses Jahres ausgestrahlt. Darin schildert eine ehemalige Patientin eines in der Schweiz tätigen Neurochirurgen ihr Schicksal, und die beruflichen Fähigkeiten des Arztes werden umfassend thematisiert. In seiner Beschwerde an die UBI beanstandete der Neurochirurg daraufhin die Einseitigkeit des Beitrags, wie die Unabhängige Beschwerdeinstanz am Donnerstag in einem Communiqué schreibt. Die UBI hat die Beschwerde nun einstimmig gutgeheissen. Der Arzt werde in dem Beitrag richtiggehend an den Pranger gestellt, schreibt die UBI. Mit Bild, vollem Namen und der Adresse seiner Praxis werde ein einseitig negatives Bild von den beruflichen Fähigkeiten des Neurochirurgen vermittelt.
Tendenziell negative Aspekte würden im Beitrag überbetont oder nicht hinterfragt, tendenziell positive Aspekte nicht erwähnt oder relativiert. Dem Publikum werde deshalb aufgrund des Beitrags nicht verständlich, weshalb der Neurochirurg noch als Arzt tätig sein dürfe. Der «tendenziöse Charakter des Beitrags» verhinderte nach Ansicht der UBI, dass sich die Zuschauer eine eigene Meinung bilden konnten. Gleichzeitig verletzte «10vor10» nach Ansicht der UBI auch die journalistische Sorgfaltspflicht, indem das Transparenzgebot und eine faire Berichterstattung nicht gegeben waren.
Donnerstag
09.12.2004