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Mittwoch
25.01.2006

Was im vergangenen Sommer wie ein «Sieg der Pressefreiheit» ausgesehen hatte, ist wieder in der Schwebe: Die II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts hat einen Entscheid der eigenen Anklagekammer gekehrt und die «NZZ am Sonntag» angewiesen, ihre Quellen zu einem Artikel offenzulegen. In dem Artikel vom 12. Juni 2005 ging es um die Frage, ob ein Chefarzt am Zürcher Universitätsspital bewusst das Risiko auf sich genommen habe, bei einer Herzoperation ein Organ mit einer nicht kompatiblen Blutgruppe zu verwenden. Die Zivilkammer hat sich jetzt auf den Standpunkt gestellt, es könne sich hier um ein vorsätzliches Tötungsdelikt handeln, das ohne Offenlegung dieser Quellen nicht aufgeklärt werden könne. Für diesen Fall sieht das Strafgesetzbuch vor, dass der Quellenschutz gerichtlich aufgehoben werden kann. Die NZZaS und der Verfasser des Artikels haben laut der NZZ vom Mittwoch angekündet, dass sie den Entscheid «aus grundsätzlichen presserechtlichen Überlegungen» an das Bundesgericht weiterziehen wollen. - Mehr dazu: Pressefreiheit siegt über Zürcher Staatsanwaltschaft