Der Deutsche Fernsehsender Das Vierte hat mit der Ausstrahlung der «Show zum Tag des Glücks» am 25. April 2011 gegen das Verbot der Werbung für öffentliches Glücksspiel verstossen. Deshalb hat die deutsche Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) die Sendung am 13. September auf ihrer Sitzung in München beanstandet. Ausserdem hat die ZAK die Ausstrahlung einer weiteren Show dieses Formats vorsorglich untersagt.
An der beanstandeten Show konnten nur Kandidaten teilnehmen, die ein Los der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) besassen. Unter den insgesamt 20 Teilnehmern wurde am Ende ein Millionengewinn ausgelost. Der Gewinner wurde über die Losnummer und einen Glückscode ermittelt. Dabei wirkten prominente Gäste durch verschiedene Spiele und Aufgaben mit. Im Rahmen der Sendung wurde das Logo der Süddeutschen Klassenlotterie (SKL) wiederholt gezeigt, unter anderem in der Studiodekoration, und die SKL wurde in der Moderation ausgiebig erwähnt. Darin sah die ZAK vielfältige Belege für den werblichen Charakter der Sendung und somit einen Verstoss gegen das Verbot der öffentlichen Werbung für Glücksspiel.
Der Programmveranstalter hatte in der Anhörung im Rahmen des Prüfverfahrens auf die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) verwiesen und die Auffassung vertreten, dass in der Folge das im deutschen Glücksspiel-Staatsvertrag formulierte Werbeverbot derzeit nicht angewendet werden könne. Die ZAK erläutert dagegen in ihrem Beschluss, dass der EuGH über keinen der Sachverhalte entschieden hat, um die es bei der «Show zum Tag des Glücks» geht. Die Rechtsprechung des EuGH behandelte vielmehr das staatliche Sportwettenmonopol und dessen Auswirkungen auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Glücksspielanbietern. Auf das Werbeverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag hätten diese Entscheidungen keine direkte Auswirkung.