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Dienstag
26.07.2005

Nachdem der Schweizer Presserat einen Artikel von Aviatik-Journalist Sepp Moser im «Tages Anzeiger» auf Veranlassung der Swiss unter die Lupe genommen hatte, kam er zum Schluss, dass Autor und Redaktion (von «Tages Anzeiger») verpflichtet gewesen wären, die Swiss vor der Publikation anzuhören, da im Text selbst ohne die redaktionellen Zusätze schwere Vorwürfe gegen die Fluggesellschaft erhoben wurden. Noch vor der Veröffentlichung der Stellungnahme des Presserats schickte Sepp Moser verschiedenen Schweizer Redaktionen sowie dem Presserat seine Gegendarstellung. In seiner Gegendarstellung macht Moser deutlich, dass er mit der Swiss gesprochen habe. Nicht mit der Medienstelle, jedoch mit einem anonym gebliebenen Kadermann aus der Swiss-Finanzabteilung. Der Presserat hat auf die Gegendarstellung von Sepp Moser reagiert und wissen lassen, dass man an Darstellung des Sachverhalts und dessen Bewertung als Verletzung der Richtlinie 3.8 zur «Erklärung der Pflichte und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Anhörungspflicht) festhalte. Auf Anfrage des Klein Report erklärte Moser:

«Darauf (die Gegendarstellung) hat nun der Presserat plötzlich seine Argumentation geändert. Er wirft mir jetzt nicht mehr vor, die Swiss nicht angehört zu haben (obwohl es so im Urteil steht), sondern nur noch, die Medienabteilung der Swiss nicht konsultiert zu haben. Das ist aus zwei Gründen interessant. Erstens formell: Wie kommt der Presserat dazu, mittels eines Briefes nachträglich die Interpretation eines zuvor erlassenen Urteils zu ändern? Hätte er den Artikel richtig gelesen, hätte sich der Fehler vermeiden lassen. Zweitens sachlich: Es ist interessant und müsste eigentlich Anlass zu einer grundsätzlichen Debatte sein, dass der Presserat einem Journalisten vorschreiben will, durch wen er seine Artikel autorisieren lassen müsse. Das ist ja wie in Turkmenistan: Dort muss man seine Artikel auch durch das Propagandaministerium autorisieren lassen. Der Artikel wurde durch einen massgebenden Manager der Swiss autorisiert; er ist sachlich korrekt, und dass dies so ist, hat ja auch die zwischenzeitliche Entwicklung gezeigt.»

Der Klein Report legte die Antwort Mosers dem Schweizer Presserat vor. Martin Künzi, Sekretär des Schweizer Presserates antwortete: «Unter formellen Gesichtspunkten ist darauf hinzuweisen, dass die `Gegendarstellung` von Sepp Moser nicht an den Presserat selber, sondern vielmehr an neun Redaktionen gerichtet war. Der Presserat hat lediglich Mosers Kopie erhalten und diese per E-Mail beantwortet sowie die adressierten Redaktionen darüber informiert. Materiell hält der Presserat an seiner Stellungnahme 25/2005 und der darin in Bezug auf den `Tages-Anzeiger` und Sepp Moser festgestellten Verletzung der Anhörungspflicht vollumfänglich fest.» Mehr zur Thematik kann auch auf der Website des Presserates nachgelesen werden: http://www.presserat.ch/21820.htm