Die Veröffentlichung eines relativ grossen Fotos, das bei einem ansonsten anonymen Bericht über einen Ehestreit den Ehemann von hinten zeigt, verstösst gegen den Grundsatz der Nichtidentifizierbarkeit. Das gilt nach Feststellungen des Schweizer Presserats dann, wenn Foto und Bericht wie in diesem Fall Rückschlüsse auf Ehefrau und Kinder zulassen und sie so identifizierbar machen. Mit seiner am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme hat der Presserat eine Beschwerde gegen die «Kreuzlinger/Weinfelder Nachrichten» gutgeheissen.
Im August 2004 hatte die Zeitung über eine zerbrochene Ehe berichtet, und zwar aus der Sicht des Ehemannes. Dieser hatte dabei schwere Vorwürfe gegen die Ehefrau erhoben. Die Frau beschwerte sich in der Folge mit dem Hinweis, dass sie nicht angehört worden und aufgrund der Fotos und weiterer Informationen im Artikel identifizierbar gewesen sei. Die Zeitung wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Der Presserat hingegen gibt der Frau Recht. Zumindest im Wohnquartier der Parteien müsse damit gerechnet werden, das die Familie erkannt werde. Angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe gegen die Ehefrau wäre zudem auch ihre vorgängige Anhörung unabdingbar gewesen, hält der Presserat weiter fest. Zumindest hättte hervorgehen müssen, dass und weshalb eine Anhörung der Frau nicht möglich war oder eine Stellungnahme verweigert wurde. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/21390.htm
Dienstag
25.01.2005