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Dienstag
14.04.2009

Der Schweizer Presserat hat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme ein weiteres Mal seine zurückhaltende Praxis bei der Nennung von Namen in Publikationen bestätigt. Zu beurteilen hatte das Gremium einen Artikel in der «NZZ am Sonntag», die im Mai 2008 über eine Vermögensverwaltungsfirma berichtet hatte. Dabei wurde auch der Hauptverantwortliche mit vollem Namen, Jahrgang, Wohnort und weiteren Angaben genannt. Dies hat der Presserat als Verletzung der Ziffer 7 der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (Schutz der Privatsphäre) getadelt. Wörtlich schreibt der Presserat: «Für die Information und Warnung der Kunden, weiterer Anleger und der Leserschaft hätte es genügt, die Namen der inkriminierten Firmen zu nennen. Und zu vermelden, dass zwei der Geldverwalter der Veruntreuung beschuldigt werden und in U-Haft sitzen.»

Der Beschwerdeführer hatte noch eine Reihe von weiteren Punkten beanstandet, war mit diesem Teil seiner Eingabe aber nicht durchgedrungen, obschon der NZZaS hier ein Fehler unterlaufen war. Das Blatt hatte geschrieben, der Beschwerdeführer sei bereits seit 1993 Verwaltungsratspräsident einer Firma, obschon er erst seit 2002 Mitglied und seit 2005 Präsident war. Dazu der Presserat: «Nicht jede Unschärfe oder Unpräzision, nicht jede interpretierungsfähige Formulierung begründet eine Verletzung; entscheidend ist, ob die Unschärfe das Verständnis der Leserschaft erschwert oder verhindert. Die Unwahrheit muss eine gewisse Relevanz haben.» Da dies nicht der Fall sei, anerkannte der Presserat «keine Verletzung» des Wahrheitsgebots. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/24910.htm