Damit die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität ab dem 1. Januar 2012 auch in der Schweiz gelten kann, hat das Bundesamt für Justiz je eine Anpassung des Strafgesetzbuches und des Rechtshilfegesetzes vorgenommen. Beim Straftatbestand des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage («Hacking») ist die Strafbarkeit vorverlagert worden.
Demnach werden künftig bereits das Zugänglichmachen und das Inverkehrbringen von Passwörtern, Programmen und anderen Daten unter Strafe gestellt, wenn der Betreffende weiss oder annehmen muss, dass diese für das illegale Eindringen in ein geschütztes Computersystem verwendet werden sollen.
Das Rechtshilfegesetz räumt zukünftig der schweizerischen Rechtshilfebehörde die Kompetenz ein, in bestimmten Fällen Verkehrsdaten bereits vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu Ermittlungszwecken an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Diese Daten - die Aufschluss über Absender und Empfänger, Zeitpunkt, Dauer, Grösse und Weg einer Nachricht geben - dürfen allerdings erst als Beweismittel verwendet werden, nachdem die Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig geworden ist.
Die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität ist das erste internationale Übereinkommen zur Bekämpfung von Computer- und Internetkriminalität. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem, Computerbetrug, Datendiebstahl, Fälschung von Dokumenten mit Hilfe eines Computers oder das Eindringen in ein geschütztes Computersystem unter Strafe zu stellen. Die Vertragstaaten müssen zudem Kinderpornografie sowie die Verletzung von Urheberrechten im Internet bestrafen.
Die Konvention regelt ferner, wie in der Strafuntersuchung Beweise in Form von elektronischen Daten erhoben und gesichert werden. Sie will insbesondere sicherstellen, dass die Untersuchungsbehörden rasch auf elektronisch bearbeitete Daten zugreifen können, damit diese im Laufe des Verfahrens nicht verfälscht oder vernichtet werden. Schliesslich will die Konvention eine schnelle, wirksame und umfassende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten gewährleisten.