Social-Media-Kanäle und -Plattformen können im Rahmen der Investor Relations eingesetzt werden, ohne dass damit unverhältnismässig grosse Ressourcen beansprucht werden. Wenn die bestehenden Bestimmungen der Ad-hoc-Publizität berücksichtigt werden, spricht auch aus regulatorischer Sicht nichts gegen den Einsatz von Social Media im Investor-Relations-Alltag. Dies sind die Kernaussagen der Informationsveranstaltung «Social Media im Investor-Relations-Alltag» von Sensus Investor & Public Relations und news aktuell vom Dienstag in Zürich.
Social Media haben in fast allen Bereichen der Kommunikation markant an Bedeutung gewonnen. Im Bereich der Kapitalmarktkommunikation verläuft die Entwicklung hingegen zögerlich. Eine Informationsveranstaltung von Sensus Investor & Public Relations und news aktuell lieferte Erkenntnisse, wie vermeintliche Schranken überwunden werden können und die Wirkung der Kommunikation durch gezielte Massnahmen erhöht werden kann.
Unternehmen und Profis seien noch zögerlich beim Einsatz von Social Media in der Kapitalmarktkommunikation, hielt auch Patrick Kiss fest, Head of Investor & Public Relations bei der Deutsche EuroShop AG, einem MDAX-kotierten Unternehmen mit Sitz in Hamburg. Er selbst zeigte hingegen auf, wie auch ein kleineres Unternehmen mit begrenzten personellen Ressourcen eine Social-Media-Präsenz aufbauen kann, die sich verschiedener Kanäle und Plattformen bedient. «Investor-Relations-Manager werden schnell feststellen, dass die Grundsätze erfolgreicher Investor Relations ausnahmslos auf den Dialog via Social Media übertragbar sind», lautete sein Fazit. Er wies zudem darauf hin, dass die Dialogorientierung der Investor-Relations-Zielgruppen noch nicht ausgeprägt sei und somit sein zeitlicher Aufwand für diese Funktionen noch überschaubar bleibe.
Auch Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt bei Wenger & Vieli AG, konnte häufig geäusserte Befürchtungen ausräumen, mit Social Media im Investor-Relations-Umfeld würden rechtliche und vor allem regulatorische Bestimmungen, beispielsweise hinsichtlich Ad-hoc-Publizität, infrage gestellt. «Potenziell kursrelevante Inhalte dürfen unter Beachtung der bestehenden Regelungen auch über Social Media verbreitet werden. Social Media begünstigen sogar den Grundsatz, dass Ad-hoc-Mitteilungen möglichst breit zu streuen sind», hielt er fest. Allerdings solle der Umgang mit Social Media unternehmensweit im Rahmen von Social-Media-Guidelines klar geregelt werden.