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Donnerstag
30.03.2006

Der Kanton Graubünden setzt eine Teilrevision des Gesetzes über das Gesundheitswesen auf den 1. April in Kraft - mit Ausnahme von zwei Bestimmungen, die das Thema Tabak und Alkohol betreffen. Der eine Artikel mit dem Werbeverbot für Getränke mit mehr als 20% Alkoholgehalt und Tabak auf öffentlichem Grund tritt erst am 1. Juli in Kraft. Ebenfalls erst ab dann gilt eine Bestimmung über den Automaten-Verkauf von Tabakwaren an Personen unter 16 Jahren. Die Tabakverkäufer erhalten diese Frist, um die Automaten mit einem entsprechenden System auszurüsten. Schliesslich legt eine neue Verordnung Detailbestimmungen über die Werbung für Alkohol und Tabak fest: Danach sind «ausgewogene Informationen» über Suchtmittel nicht verboten. Ebenfalls erlaubt ist die Werbung für Tabak und Alkohol in Schaufenstern, an Messen und das Beschriften von Fahrzeugen.