Das Bundesgericht hat eine «Rundschau»-Sendung des deutschsprachigen Schweizer Fernsehens (SF) über einen Zürcher Anwalt in Schutz genommen und einen anderslautenden Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) aufgehoben. Das Gebot der sachgerechten Darstellung sei mit dem Beitrag nicht verletzt worden. Unter dem Titel «Streit um Erbschaft» hatte die «Rundschau» am 12. April 2006 über die Rolle eines Zürcher Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit der Erbschaft der Witwe Martha Kirchbach berichtet. Zu ihrem Nachlass gehörte die bedeutende Gemäldesammlung des deutschen Industriellen Kurt Kirchbach.
Gemäss einem früheren Testament hätte die Sammlung dem Kunstmuseum Basel zukommen sollen. Später wurde der Anwalt als Alleinerbe eingesetzt, nachdem er seit Jahren praktisch die einzige Bezugsperson der Frau gewesen war. Bereits einen Monat vor der Sendung hatte das Bundesgericht den Anwalt für erbunwürdig erklärt. Die Lausanner Richter waren damals zum Schluss gekommen, dass er das Vertrauensverhältnis zur Witwe arglistig ausgenutzt habe. Er habe sie in der falschen Vorstellung gelassen, seine Bemühungen für sie würden auf echter Zuneigung und Freundschaft beruhen. Tatsächlich sei es ihm aber nur darum gegangen, sich zu bereichern.
Vor einem Jahr hiess dann die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) die Beschwerde des Anwalts gegen den Rundschau-Beitrag gut. Gemäss UBI wurde darin zu Unrecht nicht erwähnt, dass er versprochen habe, die Gemälde für 20 Jahre dem Basler Kunstmuseum als unentgeltliche Leihgabe zukommen zu lassen. Die Nichterwähnung dieser Tatsache sei ein «unsachgerechtes Verschweigen objektiv wichtiger Fakten» und habe das Programmrecht verletzt. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid nun aufgehoben und die Beschwerde von SF gutgeheissen. Laut dem Urteil der Lausanner Richter hat das Versprechen nie eine praktische Bedeutung gehabt. Es sei ganz gezielt in einem Zeitpunkt abgegeben worden, wo es nur noch sehr unwahrscheinlich gewesen sei, dass er es je würde einlösen müssen und habe damit unerwähnt bleiben dürfen. Der Beitrag der Rundschau müsse insgesamt wohl als kritisch, nicht aber als verzerrend, manipulativ oder unfair beurteilt werden.
Freitag
14.09.2007