Der Schweizer Presserat rügt die Zeitung «Le Matin» für die frühzeitige Bekanntgabe des Todes von Komiker François Silvant. Mit der Nichteinhaltung der Sperrfrist habe die Zeitung gegen journalistische Pflichten verstossen. Der Schweizer Presserat hat am Dienstag in seiner Stellungnahme die Klage der Waadtländer Sektion der Mediengewerkschaft Impressum teilweise gutgeheissen. Der Manager von François Silvant hatte am Morgen des 18. Juni ein Communiqué zum Tod von Silvant verschickt. Die Sperrfrist 18 Uhr sollte der engsten Bekanntschaft ein Begräbnis in Ruhe ermöglichen.
Ein Redaktor von «Le Matin» stellte die Nachricht allerdings bereits am Morgen auf das Netz. Chefredaktor Peter Rothenbühler beschrieb diese Handlung als Fehler des Redaktors. Dieser sei nicht über die Sperrfrist informiert gewesen. Aufgrund von Anrufen anderer Redaktionen war der Eintrag im Anschluss vom Netz genommen worden. Später stellte «Le Matin» den Artikel allerdings erneut aufs Netz, da sich andere Medien nicht mehr an die Sperrfrist gebunden fühlten und den Artikel ebenfalls publiziert hatten.
Für den Schweizer Presserat verstiess die erste Veröffentlichung der Nachricht gegen die journalistischen Richtlinien. Der Wille der Angehörigen sei dem Recht auf Information der Öffentlichkeit vorangegangen. Die Nachricht hätte nicht publiziert werden dürfen. Was die Wiederaufschaltung nach bereits erfolgter Verbreitung der Nachricht angeht, wies der Presserat die Klage zurück. Die zweite Aufschaltung sei zulässig gewesen, da die Sperrfrist ihren ursprünglichen Zweck nach der breiten Verwendung der Nachricht verloren habe. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/23710.htm
Dienstag
08.01.2008




