Markeninhaber können andere nicht daran hindern, ähnliche Zeichen wie ihre Logos zu verwenden, vorausgesetzt, sie würden zu ausschmückenden Zwecken verwendet. Diesen Entscheid hat der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg gefällt. Der Sportartikelhersteller Adidas-Salomon mit seinem dreistreifigen Firmenlogo hat gegen das holländische Unternehmen Fitnessworld Trading geklagt, das in seinem Logo zwei Streifen verwendet. Der Generalanwalt empfahl nun, die Klage von Adidas abzuweisen. Sollte das Gericht der Ansicht des Generalanwalts folgen, würde Adidas künftig daran gehindert, die Verwendung von Streifen auf Sportkleidern zu kontrollieren. Erfahrungsgemäss schliesst sich das Gericht in vier von fünf Fällen dem Generalanwalt an.
Donnerstag
10.07.2003