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Donnerstag
15.12.2005

Wenn in einem Leserbrief schwere Vorwürfe gegen eine Drittperson geäussert werden, ist die Redaktion verpflichtet, den so Angegriffenen vor der Publikation anzuhören, so wie es bei einem redaktionellen Artikel der Fall wäre. Dies hat der Schweizer Presserat in einer am Donnerstag veröffentlichten Stellungnahme bekräftigt. Der Entscheid betrifft die «Weltwoche», die vor Jahresfrist einen Leserbrief veröffentlicht hatte, der dem bekannten radikalen Tierschützer Erwin Kessler den Vorwurf machte, er habe «die geliebten Chüngeli von ahnungslosen Kindern und Züchtern bei Nacht und Nebel» befreit, worauf sie dann «im Wald elendiglich zugrunde» gegangen seien. Wegen der besonderen Schwere des Vorwurfs an die Adresse eines engagierten Tierschützers «hätte dieser vor der Publikation angehört werden müssen», hält der Presserat jetzt fest, da die Redaktion «auch für die Leserinnen- und Leserbriefe» verantwortlich sei, was in der Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten ausdrücklich stipuliert sei. - Die Stellungnahme im Wortlaut: http://www.presserat.ch/21990.htm