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Freitag
19.01.2007

Der Betreiber des Webhosting-Dienstes RapidShare.com wird auf Antrag der deutschen Urheberrechtsgesellschaft GEMA vom Landgericht Köln verpflichtet, einige spezifisch bezeichnete Musikwerke nicht mehr für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Entscheidung einer Einstweiligen Verfügung sei ohne mündliche Verhandlung allein auf Grundlage einer Antragsschrift der GEMA erfolgt, zeigt sich am Freitag die für den Betrieb von RapidShare.com verantwortliche RapidShare AG (Schweiz) in Cham überrascht.

«Das Gericht verbietet uns, Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen dabei findet eine solche öffentliche Zugänglichmachung durch uns überhaupt nicht statt», erklärt der Geschäftsführer des Schweizer Webhosters, Bobby Chang, etwas verklausuliert. Zu bemerken sei darüber hinaus, dass das Gericht sich mit der Haftungsprivilegierung für Webhoster (§ 11 TDG) nicht auseinandergesetzt habe. Entgegen den ersten Reaktionen seitens der GEMA sieht die RapidShare AG dem weiteren Fortgang des Rechtsstreits gelassen entgegen, meldet das Unternehmen weiter.

«Der Beschluss des Landgerichts Köln zeigt in bemerkenswerter Weise, wie leicht es gelingt, deutsche Gerichte durch einseitige Sachverhaltsdarstellungen zu beeinflussen», so Chang. «Wir löschen alle Raubkopien, die uns bekannt werden, wir setzen darüber hinaus Software-Filter und ein ganzes Team von Abuse-Mitarbeitern ein. Damit leisten wir zur Bekämpfung von Raubkopien bereits mehr als die sonstigen Webhosting-Provider.» Seinen Angaben gemäss wird RapidShare daher Rechtsmittel gegen den Beschluss einlegen.