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Mittwoch
12.03.2008

Während in der Schweiz politische Werbung in den elektronischen Medien verboten ist, dürfen sich politische Parteien in Deutschland an privaten Radio- und Fernsehsendern beteiligen. Allerdings dürfen sie keinen Einfluss auf die Programmgestaltung nehmen, hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Mittwoch festgehalten. Die höchste deutsche Instanz hat ein hessisches Gesetz für verfassungswidrig erklärt, das Parteien die Beteiligung an privaten Rundfunk-Unternehmen grundsätzlich verbietet.

Der Gesetzgeber könne Beteiligungen dann untersagen, wenn dadurch Programminhalte beeinflusst werden könnten, hiess es in der Urteilsbegründung. Das Landesgesetz verbot nicht nur Parteien den wirtschaftlichen Einstieg in Privatsender, sondern auch Unternehmen, an denen Parteien Anteile halten. 232 SPD-Abgeordnete hatten dagegen vor dem Verfassungsgericht geklagt. Die SPD-eigene Deutsche Druck- und Verlagsgesellschaft musste aufgrund des seit Dezember 2000 geltenden Gesetzes aus dem hessischen Privatsender FFH aussteigen, an dem sie mit rund 2,3 Prozent beteiligt war.